Bezirksschützen auch dieses Jahr ein Thema

Wie aus den Medien zu erfahren war, konnte eine Einigung gefunden werden. Uns allen war wichtig, dass nicht Fehler aus der Vergangenheit gesucht werden um Schuldzuweisungen vorzunehmen.

Dem Bezirksrat war schon immer bewusst, dass das Schiesswesen gemäss Militärgesetz gewisse Privilegien geniesst und somit auch entsprechende Verpflichtungen wahrgenommen werden müssen. Der Bezirksrat war in der Pflicht, den Antrag anzunehmen und diesen entsprechend auszuarbeiten.

Gemäss Schiessverordnung des VBS kommt dieser aber nur für die ungebundenen Kosten zur Anwendung. Der Antragsteller wurde bei einem persönlichen Gespräch entsprechend informiert.

Die Abklärungen mit dem Eidgenössischen Departement für «Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport“ VBS haben aufgezeigt, welche Verpflichtungen unentgeltlich zu übernehmen sind. Als Beispiel gilt zu erwähnen, dass eine Gemeinde mit eigenem Schiessstand den Schützen für sämtliche Schiesstätigkeiten die Anlage zur Verfügung stellen muss.

Andernfalls müsste gemäss Art. 8 der Schiessanlagenverordnung die Gemeinde, die keine eigene Schiessanlage betreibt, sich in der von der Kantonalen Militärbehörde zugewiesenen Schiessanlage anteilsmässig einkaufen und Beträge an dessen Unterhalt und Erneuerung leisten.

Die Kosten würden somit trotzdem anfallen und entsprechend nach oben angepasst, da in solchen Fällen u.a. auch die Fronstunden unter den Aufwendungen figurieren würden. Einzig der Schiesslärm wäre weg, aber die Kosten würden trotzdem generiert.

Es scheint uns wichtig zu erwähnen, dass mögliche Optimierungen und Anpassungen nur in Bern vorgenommen werden können. Es liegt also in der Hand der National- und Ständeräte, die erwähnte Gesetzgebung zu hinterfragen und eine zeitgemässe Anpassung zur Abstimmung bringen.

Damit der Bezirk entsprechend budgetieren kann, wurde ein Mittelwert an die Aufwendungen der gebundenen Kosten errechnet. Diese werden nun bis im Jahre 2025 beibehalten und sind von der Indexierung nicht betroffen. Der Bau- rechtszins hingegen wurde 1981 indexiert. Sollte sich an der Situation etwas ändern, so werden zum richtigen Zeitpunkt die Kosten entsprechend den neuen Gegebenheiten angepasst.

Erwähnenswert ist zudem, dass der bauliche Unterhalt, wie beispielsweise die Lärmschutzmassnahmen nicht unter die Kosten gemäss Vereinbarung fällt. Solche Anschaffungen kommen vor die Bezirksgemeinde. Uns ist es wichtig, in allen Belangen offen zu kommunizieren, indem wir gemeinsame Sitzungen abhalten und die Bürgerinnen und Bürger über deren Inhalt nach Möglichkeit informieren.

Die Erkenntnis sämtlicher Involvierten lässt darauf schliessen, dass es bei einer richterlichen Auseinandersetzung nur zwei Verlierer gegeben hätte. Die Erleichterung über die erfolgte Einigung ist spürbar.

Die Fragen, welche Alt-Hptm. Niklaus Brülisauer anlässlich der Bezirksgemeinde 2018 an den Beschwerdeführer richtete, sind somit auch beantwortet. Weitere Informationen zu dieser Thematik erfolgen an der Orientierungsversammlung vom 22. November 2018 im Gasthaus Krone in Haslen.


Text: "aktuelles" Schlatt-Haslen, Oktober-Ausgabe, Foto: AIKSV.ch

Fragen anlässlich der Bezirksgemeinde 2018 vom 06. Mai 2018:

Frage 1

Weshalb fällt es den Schützen schwer, einen demokratisch gefällten Entscheid auch nach zwei Niederlagen vor Gericht zu respektieren?

Antwort: Herbert Hörler, Beschwerdeführer
So wie der Antrag an der Bezirksgemeinde formuliert war, verstösst er gegen übergeordnetes Bundesrecht. (Militärgesetz SR 510.10) Verordnung des über das Schiesswesen ausser Dienst Schiessverordnung SR 512.311 Verordnung des VBS über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung –VBS SR 512.311),der Verordnung über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessanlagen-Verordnung SR 510.512)

Mögliche Anpassungen und Gesetzesrevisionen können nur in Bern vorgenommen werden.

Frage 2

Im Vorfeld der letztjährigen Informationen wurde anscheinend nicht zuletzt von den Schützen an verschieden Anlässen mit unterschiedlichen Zahlen operiert. An der diesjährigen Orientierungsversammlung teilte Hauptmann Brülisauer mit, dass zwischenzeitlich von den Schützen wieder neue Zahlen vorliegen. Das wäre bereits Version Nummer sieben.

Antwort: Herbert Hörler, Beschwerdeführer
Im Verein wurde an der HV 2018 eine Arbeitsgruppe (3-er Delegation gewählt). Ich war nicht in die Verhandlungen involviert. In Zukunft soll es pro Jahr mit dem Bezirksrat und der Arbeitsgruppe eine Sitzung geben, wobei die Zahlen offen gelegt werden.

Frage 3

Was verspricht sich der Beschwerdeführer vom Schritt ans höchste Gericht, da sich ja die Stimmrechtsbeschwerde gegen den Versammlungsführer und dessen Information an der Bezirksgemeinde 2017 richtet und keinen direkten materiellen Inhalt hat?

Antwort: Herbert Hörler, Beschwerdeführer
Der Rechtsweg ist vorgegeben und uns war die Aufrechterhaltung des rechtlichen Gehörs wichtig.Die Stimmrechtsbeschwerde wurde durch den Beschwerdeführer sistiert um zu verhandeln. Die Beschwerde hatte sehr wohl materiellen Inhalt, (übergeordnetes Recht siehe Antwort 1) und richtete sich nicht gegen den Versammlungsführer. Die Antworten erfolgten durch den Beschwerdeführer. Der Bezirksrat hat diese gemäss Fragestellung übernommen und keine Anpassungen vorgenommen.

Bezirksrat Schlatt-Haslen
Bezirksrat Albert Sutter / Hptm. Sepp Neff / Hptm. Dominik Brülisauer
Bezirksschützen Schlatt-Haslen
Haslen, im September 2018

Zurück