Bezirksreglement des Bezirkes Schlatt-Haslen

vom 6. Mai 2012 – Die Bezirksgemeinde Schlatt-Haslen, gestützt auf Art. 36 Abs. 2 der Kantonsverfassung und Art. 25 der Verordnung betreffend die Landsgemeinde und die Gemeindeversammlungen vom 21. November 1924, beschliesst:

 

I. Allgemeines

Art. 1
Der Bezirk erfüllt die ihm durch die Verfassung, Gesetz und Verordnung übertragenen Aufgaben. Weitere Aufgaben können durch die Bezirksgemeinde beschlossen werden.

Art. 2
Die Organe des Bezirkes sind:

  1. die Bezirksgemeinde
  2. der Bezirksrat
  3. der Bezirkshauptmann
  4. die Rechnungsprüfungskommission
  5. die Funktionäre*, Delegierten und das Bezirkspersonal.

 

*Die Verwendung der männlichen Bezeichnung gilt sinngemäss für beide Geschlechter.


Art. 3
Der Bezirk unterhält die eigenen Liegenschaften, Anlagen und Sachwerte. Es wird ein entsprechendes Inventar geführt, welches laufend zu ergänzen ist.

 

II. Die Bezirksgemeinde

Art. 4
Die Bezirksgemeinde besteht aus der Gesamtheit der Stimmberechtigten mit politischem Wohnsitz im Bezirk Schlatt-Haslen. Sie ist das oberste Organ des Bezirkes. Sie äussert ihren Willen durch das offene Handmehr. Jeder nach Art. 16 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872 und Art. 1 ff. der Verordnung betreffend die Landsgemeinde und die Gemeindeversammlungen vom 21. November 1924 stimmberechtigte Einwohner des Bezirkes ist berechtigt und verpflichtet, an der Bezirksgemeinde teilzunehmen. Die Stimmberechtigung beginnt nach Ablauf von fünf Tagen seit der Begründung des politischen Wohnsitzes im Bezirk Schlatt-Haslen.

Art. 5
Die ordentliche Bezirksgemeinde findet alljährlich am ersten Sonntag im Mai statt. Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, dem Bezirksrat Anträge zu unterbreiten. Ueber solche Anträge kann die Bezirksgemeinde nur beschliessen, wenn der Antrag in schriftlicher Form bis Ende Februar des betreffenden Jahres beim Bezirksrat eingereicht worden ist.

Art. 6
Den Stimmberechtigten steht das Recht zu, die Abhaltung einer ausserordentlichen Bezirksgemeinde zu verlangen. Dafür sind die Unterschriften von 50 Stimmberechtigten erforderlich. An einer ausserordentlichen Bezirksgemeinde dürfen nur jene Geschäfte behandelt und darüber abgestimmt werden, die zu ihrer Einberufung geführt haben.

Art. 7
Für das Abstimmungsverfahren gelten die kantonalen Vorschriften.

Art. 8
Die Bezirksgemeinde ist zuständig für:

  1. die Genehmigung der Jahresrechnungen
  2. die verfassungsmässigen Wahlen
  3. die Wahl der Rechnungsprüfungskommission
  4. Beschlüsse über einmalige Ausgaben in der Höhe von mehr als 10 % und wiederkehrende Ausgaben in der Höhe von mehr als 1 % des gesamten Steuerertrages vom jeweiligen Vorjahr. Ausgenommen sind die ordentlichen Verwaltungsausgaben bzw. Ausgaben für Sanierungen, Ersatzinvestitionen und den Unterhalt der bestehenden Liegenschaften, Anlagen und Sachwerte
  5. den Kauf, Verkauf und Tausch von Liegenschaften. Ausgenommen sind Bodenabtretungen im Zusammenhang mit Strassenbauten, sowie Land, welches dem Finanzvermögen zuzuordnen ist und Kleinstobjekte
  6. die Beschlussfassung über die Anträge des Bezirksrates und der Stimmberechtigen
  7. die jährliche Festsetzung der Steuern.

 

 

III. Der Bezirksrat

Art. 9
Der Bezirksrat ist die vollziehende Behörde des Bezirkes. Er besteht aus fünf Mitgliedern. Ihnen obliegen insbesondere folgende Aufgabenbereiche:

  1. Bau
  2. Büro und Finanzen
  3. Feuerschutz
  4. Gemeindeackerbaustelle
  5. Jugendschutz
  6. Einsitznahme in die kantonale Feuerschutzkommission
  7. Einsitznahme in die kantonale Fondskommission für die Unterstützung der Wasserversorgungen
  8. Bezirks- und Flurstrassen, sowie Fuss- und Wanderwege
  9. Wasserversorgung
  10. Delegierte BFU
  11. Umweltschutz


Art. 10
Der Bezirksrat vollzieht die dem Bezirk durch Verfassung, Gesetz, Verordnung und Bezirksgemeindebeschluss übertragenen Aufgaben. Er ist berechtigt, Aufgaben an einzelne Bezirksräte, Kommissionen, Bezirksangestellte oder an weitere Personen zu delegieren. Wichtige Beschlüsse von allgemeinem Interesse sind im amtlichen Publikationsorgan zu veröffentlichen, sofern nicht übergeordnete Interessen entgegenstehen.

Art. 11
Der Bezirksrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse in dieser Zusammensetzung gelten nur dann als angenommen, wenn sie einstimmig gefasst werden. In den anderen Fällen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. In Ausnahmefällen können Zirkulationsabstimmungen schriftlich durchgeführt werden. Bei einer Zirkulationsabstimmung ist für die Annahme eines Beschlusses die Mehrheit des gesamten Bezirksrates notwendig.

Art. 12
Dem Bezirksrat obliegt im Besonderen:

  1. die Erstellung des Jahresbudgets
  2. die Stellungnahme zu den Anträgen und Wünschen, die ihm von den Bezirksbürgern zugewiesen werden
  3. die Erstellung der Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes
  4. die Vornahme der notwendigen Sanierungen, Ersatzinvestitionen sowie den Unterhalt der bezirkseigenen Liegenschaften, Anlagen und Sachwerte
  5. der Erlass von Ausführungs-, Kompetenz- und Verwaltungsreglementen
  6. die Vorbereitung der Bezirksgemeinde
  7. die Wahl der Kommissionen und deren Präsidenten
  8. die Wahl der Funktionäre, Delegierten und Bezirksangestellten, sowie die Festlegung ihrer Aufgaben
  9. die Festlegung von Stellenbeschrieben für Bezirksangestellte
  10. die Festlegung der Stundenansätze und Taggeldern für Funktionäre und Bezirkspersonal
  11. der Abschluss von Verträgen und die Führung von Gerichtsprozessen
  12. die Einberufung von ausserordentlichen Bezirksgemeinden
  13. die Handhabung und der Vollzug des eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Rechts.

 

 

IV. Die Kommissionen

Art. 13
Die Kommissionen stellen Anträge zu Handen des Bezirksrates zur Genehmigung oder Vorbringung an der Bezirksgemeinde.

 

V. Der Bezirkshauptmann

Art. 14
Der regierende Hauptmann führt den Vorsitz an der Bezirksgemeinde sowie im Bezirksrat. Der stillstehende Hauptmann ist sein Stellvertreter.

 

VI. Die Rechnungsprüfungskommission

Art. 15
Die Rechnungsprüfungskommission besorgt die gesetzmässige Prüfung der Jahresrechnungen und hat Einsichtsrecht in die Rechnungsbelege (Bezirks-, Löschkassen- und Wasserrechnung.) Sie besteht aus zwei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied. Sie ist verpflichtet, die Prüfung der Rechnungen bis spätestens acht Wochen vor der ordentlichen Bezirksgemeinde zu erledigen. Sie kann eine externe Prüfung durch Fachleute in Absprache mit der Finanzkommission des Bezirkes, insbesondere bei erhärtetem Verdacht auf Unregelmässigkeiten, veranlassen.

Art. 16
Ueber das Ergebnis der Rechnungsprüfungen ist dem Bezirksrat zu Handen der Bezirksgemeinde jährlich Bericht zu erstatten. Er ist von den Mitgliedern der Rechnungsprüfungskommission zu unterzeichnen.

Art. 17
In Erweiterung ihrer Kompetenz im Sinne von Art. 15 dieses Reglementes überprüft die Rechnungsprüfungskommission zudem die Entschädigungen des Bezirksrates und stellt der Bezirksgemeinde entsprechend Antrag.

 

VII. Die Funktionäre, Delegierten und das Bezirkspersonal

Art. 18
Die Funktionäre, Delegierten und das Bezirkspersonal führen die ihnen vom Bezirksrat übertragenen Aufgaben aus. Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit richtet sich nach der Behördenverordnung vom 15. Juni.1998 und der Personalverordnung vom 30. November 1998 des Kantons Appenzell I.Rh.

Art. 19
Das Bezirkspersonal führt die vom Bezirksrat übertragenen Aufgaben nach speziellen Pflichtenheften aus.

 

VIII. Schlussbestimmungen

Art. 20
Dieses Reglement tritt nach Annahme durch die Bezirksgemeinde und nach Genehmigung durch die Standeskommission in Kraft. Der Bezirksrat erlässt die zu diesem Reglement erforderlichen Ausführungsbestimmungen.


Haslen, 06. Mai 2012 Namens der Bezirksgemeinde Schlatt-Haslen

  • Der regierende Hauptmann: Hans Brülisauer
  • Der stillstehende Hauptmann: Urs Ledergerber

 

Appenzell, 19. Juni 2012, Von der Standeskommission genehmigt

  • Der regierende Landammann: Carlo Schmid-Sutter
  • Der Ratschreiber: Markus Dörig
 
 
Die Bezirksräte und Behördenmitglieder betrachten die Bezirksbürgerinnen und Bezirksbürger als ihre Kunden und Nutzniesser. Diese haben einen Anspruch auf exzellente Dienstleistungen.

Auszug aus dem Leitbild Schlatt-Haslen